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Satzung des Turn- und Sportvereins Breitengüßbach e.V. Inhaltsverzeichnis: § 1 Name und Sitz § 2 Zweck des Vereines § 3 Geschäftsjahr § 4 Organe des Vereines § 5 Der Vorstand § 6 Der Verwaltungsbeirat § 7 Die Mitgliederversammlung § 8 Ladungsfristen § 9 Wahlen § 10 Mitgliedschaft § 11 Aufnahme § 12 Rechte der Mitglieder § 13 Pflichten der Mitglieder § 14 Beendigung der Mitgliedschaft § 15 Ehrungen § 16 Die Abteilungen § 17 Der Vereinsbeitrag § 18 Mitgliedschaft in Fachverbänden § 19 Auflösung des Vereines § 20 Gleichrangigkeit der Bezeichnungen § 21 Gültigkeit der Satzung § 1 Name und Sitz - Der am 23. April 1923 gegründete und am 1. Februar 1946 in Fortsetzung der Tradition wieder gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Breitengüßbach e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Breitengüßbach und ist in das Vereinsregister Nr. 87 beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz.
§ 2 Zweck des Vereines - Zweck des Vereines ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes, insbesondere der Jugend und wird verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes und der baulichen Anlagen sowie der Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- Die Vermögensmittel des Vereines sind ausschließlich für die Errichtung dieses gemeinnützigen Zweckes zu verwenden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Organe des Vereines Organe des Vereines sind der Vorstand, der Verwaltungsbeirat und die Mitgliederversammlung. § 5 Der Vorstand - Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden des Vereines
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Vereinsschatzmeister
- dem Schriftführer.
- Der Vorsitzende steht dem Vorstand vor und repräsentiert den Verein. Ihm gebührt der Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsbeirates sowie in der Mitgliederversammlung des Hauptvereines.
- Die stellvertretenden Vorsitzenden entlasten den Vorsitzenden in seinen Aufgaben.
- Der Vereinsschatzmeister verwaltet die Vermögensmittel des Vereines.
- Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereines in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle.
- Der Vorstand ist der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung nach außen ist jeder Vorsitzende allein berechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist für die Führung des Vereines in verwaltungsmäßiger Hinsicht verantwortlich.
- Der Vorstand besetzt die Geschäftsstelle des Vereines.
- Der Vorstand entscheidet mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Er oder einer seiner Stellvertreter muss ihn binnen vierzehn Tagen einberufen, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
- Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern vorzulegen ist.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand hat zu allen Veranstaltungen des Vereines freien Eintritt.
- Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
§ 6 Der Verwwaltungsbeirat - Der Verwaltungsbeirat besteht aus
a) dem Vorstand und b) den Abteilungsleitern. - Der Verwaltungsbeirat unterstützt und berät den Vorstand. Er entscheidet mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Alle Abteilungsleiter legen dem Vorstand auf Anforderung des Vorstandes im laufenden Geschäftsjahr innerhalb von vierzehn Tagen einen Haushaltsentwurf für die nächsten zwölf Monate vor, über welchen dieser mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder entscheidet.
- Lehnt der Vorstand einen vorgelegten Haushaltsentwurf einer Abteilung des Vereines ab, so ist es seine Aufgabe, einen neuen Haushaltsentwurf aufzustellen.
- Der Verwaltungsbeirat ist mindestens vierteljährlich einzuberufen.
- Er ist binnen vierzehn Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder der Vorstand verlangen.
- Der Verwaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Über alle Sitzungen des Verwaltungsbeirates ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsbeirates vorzulegen ist.
- Der Verwaltungsbeirat beschließt eine Ehrenordnung.
§ 7 Die Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereines.
Sie ist insbesondere zuständig für a) die Entgegennahme und Diskussion über die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden des Vereines, des Vereinsschatzmeisters und der Abteilungsleiter sowie die Prüfungsberichte der Kassenprüfer b) die Entlastung des Vorstandes c) die erforderlichen Wahlen d) die Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter e) die Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages und etwaiger Vereinsumlagen bei der Durchführung von Baumaßnahmen und der Aufnahme von Krediten f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen g) die Beschlussfassung über Anträge h) die Einrichtung oder Umgliederung von Abteilungen i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines. - Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Vereines schriftlich nach der Festsetzung des § 8 dieser Satzung einzuberufen.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Zur Beschlussfassung genügt die Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
- Die in einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind in einer Anwesenheitsliste festzustellen.
- Der Vorsitzende muss binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder oder der Verwaltungsbeirat schriftlich verlangen.
§ 8 Ladungsfristen Die Mitgliederversammlung ist alljährlich vom Vorstand einzuberufen. Termin, Tagesordnung und Versammlungsort sind mindestens zehn Tage vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Breitengüßbach bekannt zu geben. Nicht innerhalb der Gemeinde Breitengüßbach wohnende Mitglieder sind schriftlich einzuladen. § 9 Wahlen - Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, sofern in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand und dem Verwaltungsbeirat angehören. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
- Die Wahlen werden von einem durch die Mitgliederversammlung durch Handzeichen zu wählenden Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden sowie mindestens zwei Beisitzern besteht, durchgeführt.
- Wahlen werden im Allgemeinen per Akklamation (Handzeichen) durchgeführt. Die Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn es von einem Mitglied beantragt wird. Dieser Antrag kann mit 2/3 Stimmenmehrheit abgelehnt werden.
- Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
- Bei Stimmengleichheit oder wenn kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit erlangt, sind Stichwahlen zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bis einer der Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit auf sich vereinigt.
- Scheidet der Vorsitzende des Vereines während der Amtsperiode aus, so ist binnen vier Monaten eine Mitgliederversammlung mit der Zielsetzung einer Neuwahl eines Vorsitzenden einzuberufen. Bis dahin übernehmen die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam die Aufgaben des Vorsitzenden.
§ 10 Mitgliedschaft - Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder b) Jugendliche c) passive Mitglieder d) Ehrenmitglieder. - Aktive Mitglieder sind die Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich in einer vom Verein betriebenen Sportart betätigen und regelmäßig an Wettkämpfen teilnehmen.
- Jugendliche sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; sie sollen sich am Sportbetrieb beteiligen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden die bis dahin jugendlichen Mitglieder entweder als aktive oder als passive Mitglieder weitergeführt.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die weder Jugendliche noch aktive Mitglieder sind.
- Durch Beschluss des Verwaltungsbeirates können Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele in hervorragender Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Andere Personen können unter den in Satz eins genannten Voraussetzungen durch den Verwaltungsbeirat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 11 Aufnahme - Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch die Aufnahme, mit der das aktive und passive Wahlrecht erworben wird. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
- Der Bewerber ist über das Ergebnis der Entscheidung über sein Aufnahmegesuch zu informieren.
- Bei Aufnahme erhält das neue Mitglied die zum Zeitpunkt der Aufnahme gültige Fassung der Satzung des Vereines ausgehändigt.
§ 12 Rechte der Mitglieder - Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie den Abteilungsversammlungen berechtigt. Allen volljährigen Mitgliedern steht sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht zu, Jugendlichen ab dem 16. Geburtstag das aktive und passive Wahlrecht für Funktionen im Jugendbereich.
- Jedes Mitglied kann in der Mitglieder- sowie in den Abteilungsversammlungen Anträge stellen und die Abstimmung über diese verlangen.
- Ehrenmitglieder und -vorsitzende haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereines freien Eintritt und sind von der Leistung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 13 Pflichten der Mitglieder - Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse aller Organisationsformen des Vereines im Rahmen der ihnen zustehenden Befugnisse zu beachten, das Ansehen des Vereines zu mehren und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein oder sein Ansehen herabzusetzen.
- Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung eines jährlichen Vereinsbeitrages verpflichtet.
- Der Vereinsbeitrag ist zum 01. Februar des laufenden Geschäftsjahres im Wege des Lastschrifteinzuges zur Zahlung fällig. Bei Eintritt in den Verein während des laufenden Geschäftsjahres ist anteilig der Vereinsbeitrag zu zahlen ab dem Monatsersten, der auf die Neuaufnahme folgt.
- Bei Nichtzahlung des Vereinsbeitrages wird eine Mahngebühr fällig, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
- In Härtefällen ist der Vorstand ermächtigt, von den Bestimmungen des § 14 dieser Satzung Ausnahmen zuzulassen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung der Anschrift und der Bankverbindung dem Vorstand anzuzeigen.
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod b) durch Kündigung (Austritt) c) durch Ausschluss. - Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat möglich. Sie muß schriftlich dem Vorstand erklärt werden.
- Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Bestimmung des Absatzes zwei außer Kraft setzen.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Verwaltungsbeirat nach Anhörung des Betroffenen mit einer Stimmenmehrheit von Zweidritteln seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das ausgeschlossene Mitglied ist von der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung schriftlich zu verständigen.
- Mit der Entscheidung des Verwaltungsbeirates erlischt das aktive wie das passive Wahlrecht.
- Gegen den Ausschluss aus dem Verein durch den Verwaltungsbeirat kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung des Hauptvereines angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen das aktive wie das passive Wahlrecht. Die Mitgliederversammlung des Hauptvereines kann mit Stimmenmehrheit die Entscheidung des Verwaltungsbeirates aufheben.
a) bei Nichterfüllung der in der Satzung festgelegten Pflichten b) bei rechtskräftiger, strafgerichtlicher Verurteilung c) bei grob vereinsschädigendem Verhalten d) bei Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages, wenn das Mitglied mit dem Beitrag mindestens ein Jahr im Rückstand ist und auf Mahnungen durch den Vorstand nicht reagiert. § 15 Ehrungen - Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können nach Maßgabe von zu diesem Zweck aufzustellenden Richtlinien geehrt werden.
- Über Vorschläge für eine Ehrung entscheidet der Verwaltungsbeirat des Vereines stimmenmehrheitlich.
- Die Ehrung ist in würdiger Form durch den Vorstand vorzunehmen.
§ 16 Die Abteilungen - Die Abteilungen organisieren den Sportbetrieb in den einzelnen Sportarten. Die Gesamtheit der Abteilungen bildet den Hauptverein.
- Will ein Mitglied des Vereines mehreren Abteilungen gleichzeitig angehören, so hat es gegenüber dem Vorstand anzuzeigen, in welcher Abteilung es als Hauptmitglied geführt werden will. Diese Abteilung erhält für ihren Haushaltsentwurf den der Abteilung zustehenden Anteil an dem von dem Mitglied zu erbringenden Vereinsbeitrag.
- Jede Abteilung wählt sich eine Abteilungsführung, die die Abteilung sportlich und verwaltungsmäßig führt und im Gesamtverein vertritt. Die Abteilungsführung ist für die finanziellen Angelegenheiten der Abteilung verantwortlich.
- Eine Abteilungsführung sollte mindestens aus einem Abteilungsleiter, einem stellvertretenden Abteilungsleiter, einem Jugendleiter sowie einem Schriftführer bestehen. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. In Absprache mit dem Vorstand kann in begründeten Fällen eine Ausnahmeregelung von dieser Forderung getroffen werden.
- Der Abteilungsleiter steht der Abteilung vor. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Abteilungsleitung und der Abteilungsmitgliederversammlung. Er vertritt die Interessen der Abteilung im Verwaltungsbeirat des Vereines.
- Die Abteilungsführung legt dem Vorstand vierzehn Tage nach Verlangen im laufenden Geschäftsjahr gemäß § 6 Absatz 3 dieser Satzung einen Haushaltsentwurf vor.
- Über die Einrichtung oder Umgliederung von Abteilungen entscheidet der Verwaltungsbeirat.
§ 17 Der Vereinsbeitrag - Gemäß § 13 Absatz 2 - 4 dieser Satzung ist jedes Mitglied zur pünktlichen Entrichtung eines Vereinsbeitrages verpflichtet.
- Über die Verwendung des Vereinsbeitrages entscheidet der Vorstand.
- Die Höhe des Vereinsbeitrages legt die Mitgliederversammlung laut § 7 Absatz 1 e dieser Satzung auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Abstimmung fest.
- Die Abteilungen erheben zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag mit Zustimmung des Vorstandes. Auf Vorschlag einzelner Abteilungen kann der Vorstand den Erlaß von Abteilungs- oder Aufnahmebeiträgen beschließen.
§ 18 Mitgliedschaft in Fachverbänden Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und seiner einschlägigen Fachverbände. Der Verein erkennt an und befolgt die von den zuständigen Organen dieser Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse. § 19 Auflösung des Vereins - Die Auflösung des Vereines muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Im Falle einer Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen des Vereines von der Gemeinde Breitengüßbach für die Durchführung gemeinnütziger Zwecke auf dem Gebiete des Sportes zu verwenden.
§ 20 Gleichrangigkeit der Bezeichnungen Alle die in dieser Satzung genannten Funktionsbeschreibungen sind geschlechtsneutral verstanden. Sie können sowohl von weiblichen wie männlichen Vereinsmitgliedern bekleidet werden. § 21 Gültigkeit der Satzung Diese Neufassung der Vereinssatzung wurde nach ausführlicher Diskussion und Kenntnisname in der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 1997 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg in Kraft.
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